§ 0.1 Community Service
(1) Community Service kann durch das Department of Justice des Staates San Andreas angeordnet werden, wenn die betroffene Person kooperativ ist und eine Haftstrafe nicht notwendig ist.
§ 0.2 Sentence Reduction / Reue
(1) Das Department of Justice des Staates San Andreas kann einer Person, die einsichtig ist oder kooperativ mitarbeitet, eine Strafminderung gewähren.
§ 0.3 Verjährungsfrist
(1) Akten werden nach folgender Zeit automatisch gelöscht, abhängig von der verhängten Haftzeit:
- a) 05–20 HE → Löschung frühestens nach 2 Wochen
- b) 20–45 HE → Löschung frühestens nach 4 Wochen
- c) 45–90 HE → Löschung frühestens nach 6 Wochen
§ 0.4 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war.
§ 0.5 Täterschaft
(1) Täter ist, wer eine Straftat:
a) selbst begeht, oder
b) eine andere Person die Tat ausführen lässt.
(2) Der eingetragene Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl seines Fahrzeugs unverzüglich bei den zuständigen Behörden zu melden.
(3) Wird das Fahrzeug für eine Straftat verwendet und konnte kein aktiver Täter festgestellt oder ermittelt werden, haftet der Fahrzeughalter, sofern kein gemeldeter Diebstahl oder Verlust vorliegt.
§ 0.6 Anstiftung
(1) Wer eine andere Person bewusst dazu bringt, eine Straftat zu begehen, macht sich strafbar.
(2) Die Strafe richtet sich nach der begangenen Straftat.
§ 0.7 Beihilfe
(1) Wer eine Straftat durch aktives Handeln oder Unterlassen ermöglicht oder unterstützt, begeht Beihilfe.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der begangenen Tat.
(3) Als Beihilfe gilt insbesondere, wenn ein Fahrzeughalter den Verlust oder Diebstahl seines Fahrzeugs nicht meldet und dieses dadurch zur Begehung einer Straftat genutzt werden kann.
§ 0.8 Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen
(1) Law Enforcement des Staates San Andreas ist berechtigt, Personen zu durchsuchen, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
- a) Die Person wird im Zusammenhang mit einer Straftat angetroffen oder auf frischer Tat ertappt.
- b) Es besteht der Verdacht, dass sie Waffen, Drogen oder andere verbotene Gegenstände mitführt.
- c) Die Person zeigt auffälliges Verhalten oder widersetzt sich rechtmäßigen Anweisungen.
- d) Die Person trägt offen eine Waffe und kann keine gültige Berechtigung vorweisen.
- e) Eine Gefahrensituation macht eine Durchsuchung notwendig.
(2) Law Enforcement ist berechtigt, Fahrzeuge zu durchsuchen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- a) Es bestehen Hinweise auf illegale Gegenstände oder Beweismittel.
- b) Das Fahrzeug steht im Verdacht, für eine Straftat genutzt worden zu sein.
- c) Eine Gefahrenlage oder polizeiliche Maßnahme macht die Durchsuchung erforderlich.
-
d) Bei Commercial Trucks oder anderen gewerblich genutzten Fahrzeugen ist Law Enforcement
des Staates San Andreas berechtigt, zusätzliche Kontrollen und Durchsuchungen durchzuführen. Dies umfasst
insbesondere:
- die Überprüfung der Ladung,
- die Kontrolle der Frachtpapiere,
- die Sicherung der Ladung,
- sowie die Kontrolle der Fahrzeugkabine, sofern Hinweise auf mögliche Straftaten vorliegen.
(3) Die betroffene Person ist über den Grund der Maßnahme zu informieren, sofern dies die Maßnahme nicht gefährdet.
§ 0.9 Hausdurchsuchungen
(1) Das Betreten oder Durchsuchen von Wohnungen, Häusern, Geschäftsräumen oder sonstigen privaten Räumlichkeiten ist grundsätzlich nur mit einem richterlich angeordneten Durchsuchungsbefehl zulässig.
(2) Der Durchsuchungsbefehl ist der betroffenen Person, sofern möglich, vor Beginn der Maßnahme vorzulegen und der Grund der Durchsuchung in verständlicher Form mitzuteilen.
(3) Eine Durchsuchung ohne schriftlichen Durchsuchungsbefehl ist nur zulässig, wenn:
- a) Gefahr im Verzug vorliegt (z. B. Gefahr für Leib und Leben oder drohende Vernichtung von Beweismitteln), oder
- b) die berechtigte Person (Eigentümer/Mieter) der Durchsuchung ausdrücklich zustimmt.
(4) Bei Durchsuchungen sind nur die Maßnahmen zulässig, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich und angemessen sind.
(5) Jede Hausdurchsuchung ist vollständig, sachlich und nachvollziehbar durch das zuständige Law Enforcement des Staates San Andreas zu dokumentieren.
§ 0.10 Haftbefehle
(1) Ein Haftbefehl wird durch das Department of Justice des Staates San Andreas oder eine hierzu befugte richterliche Instanz erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und eine gesetzliche Grundlage vorliegt.
(2) Law Enforcement des Staates San Andreas ist berechtigt, eine Person aufgrund eines bestehenden Haftbefehls festzunehmen und in Gewahrsam zu nehmen.
(3) Der betroffenen Person ist der Haftbefehl, sofern möglich, vor Ort glaubhaft zu machen oder vorzulegen. Der Anlass und die Grundlage der Festnahme sind ihr in verständlicher Form mitzuteilen, sofern dies den Vollzug der Maßnahme nicht gefährdet.
(4) Die festgenommene Person ist über ihre grundlegenden Rechte zu informieren, insbesondere:
- a) das Recht zu schweigen,
- b) das Recht auf rechtlichen Beistand,
- c) das Recht, eine Vertrauensperson über die Festnahme informieren zu lassen, sofern dem keine polizeilichen Maßnahmen entgegenstehen.
(5) Jeder vollstreckte Haftbefehl ist vollständig, sachlich und nachvollziehbar durch das zuständige Law Enforcement des Staates San Andreas zu dokumentieren.
§ 0.11 Vorläufige Festnahme ohne Haftbefehl
(1) Eine Person darf ohne vorliegenden Haftbefehl nur vorläufig festgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat besteht oder eine akute Gefahr für Leib, Leben oder öffentliche Sicherheit vorliegt.
(2) Eine vorläufig festgenommene Person darf ohne Haftbefehl maximal 2 Stunden festgehalten werden. Innerhalb dieses Zeitraums ist zu entscheiden, ob:
- a) die Person zu entlassen ist, oder
- b) ein Haftbefehl oder eine andere weiterführende Maßnahme beim Department of Justice beantragt wird.
(3) Der festgenommenen Person ist, sofern die Sicherheitslage es zulässt, mindestens ein frei zugänglicher Telefonanruf zu ermöglichen, beispielsweise zur Kontaktaufnahme mit einem Anwalt oder einer Vertrauensperson.
(4) Die festgenommene Person ist in verständlicher Form über den Grund der Festnahme, die vorläufige Dauer der Maßnahme sowie ihre Rechte (insbesondere Recht zu schweigen und Recht auf anwaltlichen Beistand) zu informieren, sofern dies den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet.
(5) Jede vorläufige Festnahme ohne Haftbefehl ist vollständig, sachlich und nachvollziehbar durch das zuständige Law Enforcement des Staates San Andreas zu dokumentieren.
§ 0.12 Vertretung des Department of Justice
(1) Ist kein Vertreter des Department of Justice San Andreas anwesend, kann dessen Aufgabenbereich durch den Captain des Blaine County Sheriff’s Office (BCSO) oder dessen Vertretung wahrgenommen werden.
(2) Kann kein Haftbefehl ausgestellt werden, so müssen ausreichende und nachvollziehbare Beweise für das Vorliegen einer Straftat bestehen, um weitere Maßnahmen zu rechtfertigen.
Organisierte Kriminalität
§ 1.01 Gangraub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache an einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich strafbar.
(2) Dieses Delikt gilt als Bandenraub, wenn eine illegale Fraktion oder Gruppierung mit mehr als zwei Personen daran beteiligt ist.
Strafe: Geldstrafe von $4.000 und Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten.
§ 1.02 Geldwäsche
(1) Wer markierte bzw. gesuchte Scheine in einer Wäscherei oder ähnlichen Einrichtungen wäscht, macht sich strafbar.
(2) Dieses Verhalten wird im Großen als Teil der Bandenkriminalität gewertet.
Strafe: Geldstrafe von $50.000 und Freiheitsstrafe von 45 Hafteinheiten.
§ 1.03 Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, macht sich strafbar.
(2) Findet diese Handlung innerhalb einer illegalen Bande statt, so gilt sie als Geiselnahme mit Bandenkriminalität.
Strafe: Geldstrafe von $4.500 und Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten.
§ 1.04 Menschenhandel
(1) Der Transport von Einwanderern, Flüchtlingen oder anderen Menschen in einem Fahrzeug über eine Grenze macht sich strafbar.
Strafe: Geldstrafe von $1.500 und Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten.
§ 1.05 Gang Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vortäuschung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, macht sich strafbar.
(2) Wird diese Tat innerhalb einer Organisation oder Gruppierung durchgeführt, wird sie als Gang Betrug gewertet.
Strafe: Geldstrafe von $500 und Freiheitsstrafe von 10 Hafteinheiten.
Gewaltdelikte
§ 2.01.1 Körperverletzung
(1) Der Körperverletzung strafbar macht sich, wer:
- Körperliche Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt. Beispiele: Schläge, Tritte oder das Zufügen von Schmerzen jedweder Art.
- Gesundheitsschädigung: Jede Herbeiführung oder Steigerung eines krankhaften Zustands. Beispiele: Verletzung, Vergiftung oder das Übertragen von Krankheiten.
- Vorsatz: Der Täter muss bewusst handeln oder die Folgen billigend in Kauf nehmen. Fahrlässige Handlungen fallen unter andere Straftatbestände.
Strafe: Geldstrafe von $500.
§ 2.01.2 Fahrlässige Körperverletzung
(1) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, macht sich strafbar.
Strafe: Geldstrafe von $750 oder Sozialstunden.
§ 2.01.3 Schwere Körperverletzung
(1) Der schweren Körperverletzung strafbar macht sich, wenn die Tat zu bleibenden Schäden führt. Beispiele: Verlust von Gliedmaßen, Erblindung oder Gedächtnisverlust.
Strafe: Geldstrafe von $1.500 und Freiheitsstrafe von 10 Hafteinheiten.
§ 2.01.4 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist eine Freiheitsstrafe vorgesehen.
Strafe: Geldstrafe von $2.500 und Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten.
§ 2.01.5 Gefährliche Körperverletzung
(1) Der gefährlichen Körperverletzung strafbar macht sich, wenn die Tat mit gefährlichen Mitteln (z. B. Waffen, Gift) oder in besonderer Weise (z. B. als gemeinschaftliche Tat) begangen wird.
Strafe: Geldstrafe von $1.500 und Freiheitsstrafe von 10 Hafteinheiten.
§ 2.02 Notwehr
(1) Wer aus Notwehr jemandem anderen physisch schadet, macht sich nicht strafbar, es sei denn, die Person verletzt die andere Partei mehr als notwendig.
§ 2.02.1 Totschlag
(1) Des Totschlags strafbar macht sich derjenige, der einen anderen Menschen tötet, jedoch ohne Mordmerkmale. Es handelt sich dabei um eine Tat im Affekt ohne niedere Beweggründe oder grausame Ausführungen.
Strafe: Geldstrafe von $2.000 und Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten.
§ 2.03.1 Mord
(1) Des Mordes schuldig macht sich, wer aus niedrigen Beweggründen handelt, das heißt:
- Aus Mordlust: Die Tötung erfolgt aus Freude am Töten.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs: Die Tötung dient sexueller Befriedigung.
- Habgier: Die Tötung wird begangen, um materiellen Gewinn zu erzielen.
- Sonstige niedrige Beweggründe: Taten aus allgemein verwerflichen Motiven wie Hass, Rache oder nicht nachvollziehbaren Anlässen.
(2) Weitere Mordmerkmale:
- Heimtücke: Die Tat wird unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgeführt.
- Grausamkeit: Der Täter fügt dem Opfer besondere Qualen zu.
- Gemeingefährliche Mittel: Es werden Mittel eingesetzt, die für die Allgemeinheit gefährlich sind, z. B. Bomben oder Feuer mit besonderer Zielsetzung.
- Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat: Die Tötung dient dazu, eine andere Straftat zu verdecken oder deren Aufdeckung zu verhindern.
Strafe: Geldstrafe von $3.000 und Freiheitsstrafe von 25 Hafteinheiten.
§ 2.03.2 Versuchter Mord
(1) Wer einen Versuch unternimmt, mit einer Stich-, Schlag- oder stumpfen Waffe das Leben zu beenden, macht sich strafbar.
Strafe: Geldstrafe von $1.500 und Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten.
§ 2.04 Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird auch wegen Körperverletzung nach § 2.01.1 bestraft.
(2) Für die Beteiligung an einer Schlägerei ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Hafteinheiten bis maximal 10 Hafteinheiten vorgesehen.
(3) Es ist zudem möglich, dass das Opfer schwer verletzt wird.
Strafe: Geldstrafe von $350.
§ 2.05 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache an sich oder in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich strafbar.
Strafe: Geldstrafe von $1.000 und Freiheitsstrafe von 15 Hafteinheiten.
§ 2.06 Schwerer Raub
(1) Der Täter oder andere Beteiligte am Raub handeln besonders schwer, wenn sie:
a) eine andere gefährliche Waffe bei sich führen,
b) ein Werkzeug oder Mittel einsetzen, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohungen mit Gewalt zu überwinden,
c) in die Gefahr einer schweren Körperverletzung bringen.
Strafe: Geldstrafe von $4.000 und Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten.
Privaträume und Privatsphäre
§ 3.01.1 Einbruch
(1) Einbruch liegt vor, wenn eine Person:
a) in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich dort verborgen hält.
b) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert ist.
c) gewerbsmäßig stiehlt.
d) aus einer Kirche oder einem der Religionsausübung dienenden Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient.
e) eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder öffentlichen Ausstellung befindet.
f) die Hilflosigkeit einer Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt, um zu stehlen.
g) eine Handfeuerwaffe, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr, eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe oder Sprengstoff stiehlt.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.000 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 3.01.2 Hausfriedensbruch
(1) Hausfriedensbruch liegt vor, wenn eine Person:
a) widerrechtlich in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen eindringt.
b) ohne Befugnis darin verweilt und sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $750 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 3.03 Diebstahl
(1) Diebstahl liegt vor, wenn eine Person eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $750 und
b) 5 Hafteinheiten.
§ 3.03.1 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, macht sich strafbar.
(2) Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
(3) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind alle motorisierten Fahrzeuge, ausgenommen schienengebundene Fahrzeuge.
(4) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.250 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 3.04 Vermummung auf öffentlichem Grund
(1) Das Tragen von Gesichtsverhüllungen (z. B. Masken, Sturmhauben, Helme mit Visier) ist auf öffentlichem Grund, bei Demos, Veranstaltungen oder in Fahrzeugen untersagt, wenn es der Identitätsverschleierung dient.
(2) Ausnahmen gelten nur bei medizinischem, religiösem oder behördlich genehmigtem Anlass.
(3) Verstöße werden mit $200 bis $500 geahndet. Bei Zusammenhang mit Straftaten droht Anzeige gemäß § 187 PC.
§ 3.05 Sexuelle Belästigung
(1) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn eine Person einen anderen Menschen aufgrund des Geschlechts oder des Aussehens belästigt oder unangemessen anspricht.
(2) Diese Straftat wird mit einer Geldstrafe in Höhe von $500 geahndet.
§ 3.06 Beleidigung
(1) Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Würde eines Menschen absichtlich verletzt wird.
(2) Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe in Höhe von $250 geahndet.
§ 3.07 Trunkenheit in der Öffentlichkeit
(1) Trunkenheit in der Öffentlichkeit wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $200 und
b) einem Transport zu einer örtlichen Law-Enforcement-Dienststelle zur Ausnüchterung in einer Zelle.
(2) Es erfolgt keine Haftstrafe.
§ 3.08 Ruhestörung / Lärmbelästigung
(1) Ruhestörung liegt vor, wenn eine Person Musik, Videos oder Filme in einer Lautstärke über der normalen Gesprächslautstärke hört.
(2) Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe in Höhe von $500 geahndet.
§ 3.09 Freiheitsberaubung
(1) Freiheitsberaubung liegt vor, wenn eine Person einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von maximal $750 und
b) bis zu 5 Hafteinheiten (HE).
(3) Die Strafe kann je nach Schwere der Tat gesenkt werden.
§ 3.10 Nötigung
(1) Nötigung liegt vor, wenn eine Person einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit einer Geldstrafe in Höhe von $500 und bis zu 20 Hafteinheiten (HE), je nach Schwere der Tat.
§ 3.11 Falsche Verdächtigung
(1) Wer eine oder mehrere Personen bewusst und vorsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde oder anderen strafanzeigenden Stellen einer rechtswidrigen Tat bezichtigt, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, macht sich strafbar.
(2) Auch falsche Verdächtigungen aus Beweggründen wie Eifersucht, Rache oder anderen persönlichen Motiven stellen eine Straftat dar.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.750 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 3.12 Verleumdung
(1) Wer wider besseres Wissen in Bezug auf eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die dazu geeignet ist, diese verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihren Kredit zu gefährden, macht sich strafbar.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.250 und
b) 10 Hafteinheiten.
(3) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, gilt sie als besonders schwerwiegend.
(4) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $2.750 und
b) 15 Hafteinheiten.
§ 3.13 Üble Nachrede
(1) Wer in Bezug auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die dazu geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, macht sich strafbar, sofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.250 und
b) 10 Hafteinheiten.
(3) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, gilt sie als besonders schwerwiegend.
(4) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $2.750 und
b) 15 Hafteinheiten.
§ 3.14 Bedrohung
(1) Eine Bedrohung liegt vor, wenn eine Person einem anderen ausdrücklich oder konkludent die Zufügung eines erheblichen Schadens an Leib, Leben, Freiheit, Ehre oder Eigentum in Aussicht stellt.
(2) Eine Bedrohung gilt als erheblich, wenn sie geeignet ist, beim Betroffenen Furcht oder Unsicherheit über die eigene Sicherheit oder die Sicherheit nahestehender Personen hervorzurufen.
(3) Bedrohungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch sonstiges Verhalten erfolgen.
(4) Diese Straftat kann geahndet werden mit:
a) $550 – $1.050 Geldstrafe
b) wenn mehrfach: $1.050 + 10 Hafteinheiten.
Sonstige Straftaten
§ 4.01 Missbrauch von Pyrotechnik
(1) Der Gebrauch von Pyrotechnik ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt.
(2) Wer an anderen Tagen große Knallkörper verwendet, macht sich strafbar.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $5.000 und
b) 20 Hafteinheiten.
§ 4.02 Notrufmissbrauch
(1) Notrufmissbrauch liegt vor, wenn eine Person:
a) Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass aufgrund eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr Hilfe erforderlich sei.
b) absichtlich Warn- oder Verbotszeichen entfernt, unkenntlich macht oder verfälscht.
c) Schutzvorrichtungen, Rettungsgeräte oder andere Einrichtungen unbrauchbar macht oder entfernt, die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe bis zu $1.000 und
b) unter Umständen bis zu 10 Hafteinheiten (HE).
§ 4.03 Betrug
(1) Betrug liegt vor, wenn eine Person:
a) in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
b) das Vermögen eines anderen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen schädigt.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $250 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 4.04.1 Flucht
(1) Wer vorsätzlich vor Vollstreckungsbeamten flieht, um sich polizeilichen Maßnahmen zu entziehen, begeht eine Straftat.
(2) Flucht umfasst das absichtliche Entziehen durch Weglaufen, Fahrzeugflucht oder andere Mittel zur Vermeidung einer Maßnahme.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.000 und
b) 15 Hafteinheiten.
§ 4.04.2 Beihilfe zur Flucht
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen bei dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $500 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 4.05 Bestechung und Bestechlichkeit
(1) Bestechung (§ 4.05.1)
a) Wer einen Beamten, Zeugen oder Arzt dafür bezahlt, etwas gegen ein Gesetz oder Dienstvorschriften zu tun, macht sich strafbar.
b) Der Versuch der Bestechung ist ebenfalls strafbar.
c) Diese Straftat wird geahndet mit:
i. einer Geldstrafe in Höhe von $5.000 und
ii. 20 Hafteinheiten.
(2) Bestechlichkeit (§ 4.05.2)
a) Wer sich als Beamter, Arzt oder Zeuge bestechen lässt, macht sich strafbar.
b) Das reine Angebot zur Bestechung ist ebenfalls strafbar.
c) Diese Straftat wird geahndet mit:
i. einer Geldstrafe in Höhe von $5.000 und
ii. 20 Hafteinheiten.
§ 4.06 Erpressung
(1) Wer eine andere Person durch Zwang dazu bringt, eine Handlung gegen ihren Willen vorzunehmen, begeht eine Erpressung.
(2) Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine strafbare Handlung oder beispielsweise um die Überweisung einer Geldsumme handelt.
(3) Erpressung kann durch verschiedene Mittel erfolgen, darunter:
a) Gewaltanwendung, mit oder ohne Waffen, oder
b) psychischer Druck, z. B. durch Drohung mit der Verbreitung unerwünschten Bildmaterials.
(4) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.250 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 4.07 Sachbeschädigung
(1) Wer vorsätzlich fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht eine Sachbeschädigung.
(2) Die Sachbeschädigung umfasst insbesondere:
a) das Zerschlagen, Zerkratzen oder Bemalen von Gegenständen,
b) das mutwillige Zerstören von Mobiliar, Fahrzeugen oder Gebäudeteilen.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.000 und
b) Ersetzung des entstandenen Schadens.
§ 4.07.1 Fahrlässige Sachbeschädigung
(1) Wer durch Fahrlässigkeit fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht eine fahrlässige Sachbeschädigung.
(2) Fahrlässige Sachbeschädigung liegt insbesondere vor bei:
a) unbeabsichtigtem Umstoßen, Anfahren oder Fallenlassen von Gegenständen,
b) der Verursachung von Schäden durch Unachtsamkeit.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $450 und
b) Ersetzung des entstandenen Schadens.
§ 4.07.2 Schwere Sachbeschädigung
(1) Eine Sachbeschädigung gilt als schwer, wenn:
a) ein erheblicher materieller Schaden entstanden ist (über $20.000), oder
b) ein sicherheitsrelevantes Objekt betroffen ist (z. B. Infrastruktur, Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs), oder
c) die Tat mit besonderer Heimtücke oder Gewalt erfolgt.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.500 und
b) 5 Hafteinheiten und
c) Ersetzung des entstandenen Schadens.
Verbrechen gegen den Staat und Beamte
§ 5.01 Vertuschung von Beweisen
(1) Wer absichtlich Beweismaterial vertuscht, um die Aufklärung einer Straftat zu verhindern, macht sich strafbar.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $500 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 5.02 Amtsanmaßung
(1) Amtsanmaßung liegt vor, wenn eine Person unbefugt:
a) sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder
b) Handlungen vornimmt, die nur durch ein öffentliches Amt ausgeführt werden dürfen.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $750 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 5.03 Angriff auf einen Beamten
(1) Wer einen Amtsträger tätlich angreift, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, macht sich strafbar.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $800 und
b) 15 Hafteinheiten.
§ 5.03.1 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer eine Amtshandlung behindert oder sich aktiv gegen eine polizeiliche Maßnahme widersetzt, macht sich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar.
(2) Die Strafe kann je nach Schwere der Tat erhöht werden.
(3) Auch unbeabsichtigtes Stören einer Amtshandlung kann sanktioniert werden.
(4) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $1.000 und
b) 10 Hafteinheiten.
§ 5.04 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich wäre, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $250.
§ 5.05 Betreten einer Sperrzone (restricted area)
(1) Wer unbefugt eine Sperrzone (restricted area / secured perimeter) betritt oder sich weigert, diese nach dreimaliger Aufforderung zu verlassen, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $750.
§ 5.06 Besitz von Staatseigentum
(1) Besitz von Staatseigentum liegt vor, wenn eine Person:
a) Waffen, Ausrüstungsgegenstände oder Kleidung von Law-Enforcement-Behörden oder anderer staatlicher Organisationen trägt.
(2) Die Strafe kann je nach Art und Anzahl der Gegenstände durch zusätzliche Hafteinheiten (bis zu 15 HE) erhöht werden.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $750.
§ 6 Flucht aus dem Staatsgefängnis
(1) Eine verhängte Haftstrafe muss vollständig bis zur legalen Entlassung verbüßt werden.
(2) Der Versuch oder die Durchführung einer Flucht aus dem Staatsgefängnis stellt eine Straftat dar.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $5.500 und
b) 15 Hafteinheiten.
§ 6.01 Gefangenenbefreiung
(1) Wer vorsätzlich eine inhaftierte Person aus dem Staatsgefängnis oder dem Gewahrsam der Behörden befreit oder bei der Flucht unterstützt, macht sich strafbar.
(2) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $2.500 und
b) 50 Hafteinheiten.
§ 7.01 Korruption
(1) Wer seine dienstliche oder berufliche Stellung ausnutzt, um sich oder anderen durch unrechtmäßige Handlungen einen Vorteil zu verschaffen, macht sich strafbar.
(2) Der Versuch der Korruption ist ebenfalls strafbar.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von mindestens $25.000 und
b) mindestens 80 Hafteinheiten.
§ 7.01.1 Anstiftung zur Korruption
(1) Wer eine andere Person dazu anstiftet, ihre dienstliche oder berufliche Stellung für unrechtmäßige Vorteile auszunutzen, macht sich strafbar.
(2) Auch das vorsätzliche Fördern oder Decken von korruptem Verhalten fällt unter diese Regelung.
(3) Diese Straftat wird geahndet mit:
a) einer Geldstrafe in Höhe von $7.500 und
b) 15 Hafteinheiten.